Depotbank
Um einen verstärkten Anlegerschutz zu gewährleisten, darf die Kapitalanlagegesellschaft die von ihr aufgelegten Sondervermögen nicht selbst verwahren, sondern muss damit ein anderes Kreditinstitut als Depotbank beauftragen. Diese verwahrt die Gegenstände des Fondsvermögens auf eigens dafür eingerichteten Sperrkonten oder Sperrdepots - getrennt vom Vermögen der Investmentgesellschaft. Außerdem übernimmt die Depotbank die Ertragsausschüttungen, die Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen und die Ermittlung der Ausgabe- und Rücknahmepreise. Bei einer Depotbank muss es sich um ein unter staatlicher Aufsicht stehendes, in Deutschland zugelassenes Kreditinstitut handeln, das über ein haftendes Eigenkapital von mindestens 5 Mio. Euro verfügt. Für ihre Tätigkeit erhält die Depotbank ein aus dem Fondsvermögen zu zahlendes Entgelt. Dieses besteht in der Regel aus einer Depotgebühr für die Verwahrung des Fondsvermögens sowie einer Depotbankgebühr für ihre Durchführungs- und Kontrollaufgaben.