EdW
Sie gewähren eine Entschädigung nach der Maßgabe des EAG, wenn ein uns zugeordnetes Wertpapierhandelsunternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät und nicht mehr in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gegenüber seinen Kunden zu erfüllen. Wann diese Voraussetzung gegeben ist, stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fest und veröffentlicht diese Feststellung im Bundesanzeiger.
Die Höhe der Entschädigung beträgt pro Gläubiger bis zu 90% seiner Forderungen aus Wertpapiergeschäften (maximal 20.000 EUR), die er insgesamt beim betroffenen Wertpapierhandelsunternehmen unterhält. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit Gelder nicht auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten. Weitere Ausschlussgründe sind in § 3 Abs. 2 EAG geregelt.
(Für Finanzdienstleister, Kreditinstitute, die keine Einlagenkreditinstitute sind, und für Kapitalanlagegesellschaften, ist die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zuständig. Die ihr zugeordneten Institute werden im folgenden allgemein als Wertpapierhandelsunternehmen bezeichnet.)