Einlagensicherung
Einrichtung zum Schutz der Bankkunden vor Verlust ihrer Einlagen im Fall des Konkurses eines Geld- und Kreditinstituts. Dieses Regelung gibt es seit August 1998. Durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz eine obligatorische Mindestsicherung von 100 Prozent der nicht erfüllten Ansprüche gewährt, die je Gläubiger auf 50.000 Euro beschränkt ist.
In Deutschland wird eine freiwillige Einlagensicherung von den drei großen Bankengruppen - Sparkassensektor, Kreditgenossenschaften und Kreditbanken - organisiert. Die Sicherungssysteme streben im Sparkassen- und Genossenschaftssektor die Abwendung von Zahlungsschwierigkeiten der Banken, für die Kreditbanken in erster Linie den Schutz der Einleger an. Hier wird die Rückerstattung pro Einleger freiwillig bis 30 Prozent des haftenden Eigenkapitals einer Bank garantiert. Die Banken zahlen zur Finanzierung Beiträge in eine Sicherungseinrichtung. Die Mitgliedschaft in der Einlagensicherung ist Voraussetzung für die Zulassung einer Bank.