Spezialfonds
Spezialfonds werden für institutionelle Anleger aufgelegt. Das Investmentgesetz definiert sie als Fonds, deren Anteile auf Grund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden. Alle übrigen Sondervermögen sind Publikums-Sondervermögen (§ 2 Abs. 3 InvG).
Der bisherige § 91 Abs. 1 InvG, deren Anteile auf maximal 30 nicht natürliche Personen begrenzt wurden, wurde aufgrund der Deregulierungen im Spezialfondsbereich mit dem neuen InvG aufgehoben.
Institutionelle Anleger sind z.B. Lebensversicherungen, Pensionskassen, Unterstützungskassen, berufsständische und kirchliche Versorgungswerke, Unternehmen - insbesondere bei der Anlage von Pensionsgeldern -, Stiftungen, Verbände sowie kirchliche und andere karitative Einrichtungen.