Zinsabschlagsteuer
Die Zinsabschlagsteuer (ZASt) ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld und kann beim Anleger im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung angerechnet werden. Sie wird erhoben auf z.B. Zinserträge oder inländische Mieterträge Offener Immobilienfonds.
Auf den zinsabschlagsteuerpflichtigen Anteil der Ausschüttungen hat die auszahlende Stelle 30 Prozent Zinsabschlagsteuer abzuführen, bei Eigenverwahrung effektiver Stücke und Einlösung am Schalter 35 Prozent. Bei thesaurierenden Fonds beträgt die ZASt auf den zinsabschlagsteuerpflichtigen Anteil der thesaurierten Erträge generell 30 Prozent. Sie wird unmittelbar aus dem Fonds heraus an das Finanzamt abgeführt.
Bei Depotverwahrung und rechtzeitiger Vorlage eines Freistellungsauftrages oder einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung bzw. des Nachweises der Ausländereigenschaft kann die Ausschüttung ohne Abzug ausgezahlt bzw. die ZASt bei thesaurierenden Fonds erstattet werden. Bei Eigenverwahrung ist eine Erstattung oder Anrechnung der ZASt nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gegen Vorlage der Steuerbescheinigung möglich.