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Ausländische Quellensteuer

In verschiedenen Ländern unterliegen die Erträge von Wertpapieren einer Quellensteuer. Investmentfonds, die solche Papiere in ihrem Portefeuille halten, erhalten die Erträge gemindert um diese Quellensteuer. Der Investmentfonds selbst kann die im jeweiligen Ausschüttungsland einbehaltene, keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende Quellensteuer nicht anrechnen, aber als Werbungskosten ansetzen. Alternativ zum Werbungskostenabzug auf der Fondsebene ist der Ausweis gegenüber dem Anleger möglich. In diesem Fall wird die ausländische Quellensteuer in der Jahresbescheinigung der Erträgnisaufstellung und/oder der Steuerbescheinigung ausgewiesen. Hat der Fonds die ausländische Quellensteuer nicht als Werbungskosten angesetzt, ist sie beim Anleger anrechenbar (siehe Anlage AUS).